Die genannten Werte können je nach Beitragssatz der Krankenkasse
geringfügig abweichen; hier ist der Durchschnittsbeitragssatz von
14 %
angenommen.
Ein Beispiel:
Angenommen, das monatlich gleichbleibende Arbeitsentgelt liegt bei 600
Euro und der Arbeitnehmer ist in der DAK versichert (KV-Beitragssatz im
April 2003 15,2 %, Gesamtbeitrag deshalb 42,9 %, SV-AG 21,45 %):
Schritt:
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Betrag:
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Erläuterung:
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Bruttoentgelt (AE)
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600,00
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z.B. nach Tarifvertrag
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Arbeitgeberanteil (SV-AG)
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128,70
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0,2145 x 600,00
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beitragspfl. Einnahmen (BE)
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519,90
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(1,4005 x 600) - 320,40
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Gesamtbeitrag (SV-ges)
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223,04
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0,429 x 519,90
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Arbeitnehmeranteil
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94,34
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223,04 - 128,70
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Schwankendes
Gehalt:
Viele Arbeitnehmer erhalten nicht in jedem Kalendermonat ein
gleichbleibendes Gehalt. Sofern diese Schwankungen
regelmäßig sind, wie
z.B. bei tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld, kann das Gehalt
trotzdem im gesamten Jahr innerhalb der Gleitzone liegen. Entscheidend
ist dann der Durchschnitt.
Für die Berechnung der SV-Beiträge im einzelnen Monat sind
dann drei
Fälle denkbar:
1. Einzelgehalt innerhalb der
Gleitzone
Die Berechnung erfolgt nach den oben beschriebenen 5 Schritten.
2. Einzelgehalt unterhalb der
Gleitzone
Das könnte z.B. der Fall sein, wenn
saisonbedingt mehr
oder weniger Arbeitsstunden je Monat anfallen und bezahlt werden. Ein
Arbeitnehmer könnte z.B. von Mai bis Oktober 350 Euro monatlich
verdienen, von November bis April 500 Euro. Der Durchschnitt liegt dann
bei 425 Euro, also in der Gleitzone.
Die übliche Formel ist dann bei 350 Euro nicht anwendbar (da
negatives
Ergebnis). In solchen Monaten sollen die beitragspflichtigen
Einnahmen nach folgender Formel berechnet werden:
BE = AE x F
Im genannten Beispiel bedeutet das: "beitragspflichtige
Einnahmen" sind: 350 Euro x 0,5995 = 209,86 Euro.
Das bewirkt, daß in solchen Monaten nur ca. 60 % des
tatsächlichen
Lohns beitragspflichtig sind. Da der Arbeitgeber wie immer in der
Gleitzone seinen Beitragsanteil aus dem tatsächlichen
Arbeitsentgelt zahlt, bleibt für den Arbeitnehmer in diesen
Monaten "bis
400 Euro" etwa 4 % Beitragsbelastung.
3. Einzelgehalt oberhalb der Gleitzone
Wenn einzelne Monatsgehälter höher als 800 Euro sind,
entfällt in
diesen Monaten die Beitragsermäßigung. Auch der
Arbeitnehmer trägt
dann die Hälfte des Beitrages aus dem tatsächlichem Entgelt.
Dieser Fall wird besonders oft vorkommen bei Einmalzahlungen: wenn ein
Arbeitnehmer monatlich 600 Euro erhält, im Dezember aber
zusätzlich ein
Weihnachtsgeld von weiteren 600 Euro, liegt die Beitragsbelastung bei:
11 x 91,70 = 1008,70 Euro (Januar bis November)
1 x 250,20 Euro (20,85 % aus 1200 Euro im Dezember)
Mehrfachbeschäftigung:
Besonders problematisch wird die Umsetzung der Gleitzone, wenn ein
Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen nebeneinander hat, und
wenn
in einer oder beiden Beschäftigungen das Gehalt nicht monatlich
gleichbleibend ist.
Beide Arbeitgeber können nicht einfach die Gleitzonenregelung auf
das
jeweilige Gehalt anwenden, da der Grad der Ermäßigung vom
Gesamtgehalt
abhängt. Auch wenn beim Arbeitgeber "X" monatlich gleichbleibend
300
Euro gezahlt werden, muß er in jedem einzelnen Monat wissen, was
der
Arbeitgeber "Y" an den gleichen Arbeitnehmer zahlt: wenn das
Zweitgehalt
ebenfalls bei 300 Euro liegt, sind für die Gleitzone 600 Euro
anzusetzen. Liegt es bei 600 Euro, gilt die Ermäßigung in
beiden Jobs
nicht mehr, da das Gesamtgehalt mit 900 Euro außerhalb der
Gleitzone
liegt. Und bei einer Summe der beiden Gehälter von 700 Euro ist
die der
Beitrag anders zu berechnen als bei 650 Euro.
Für die Gehaltsabrechnung ist in diesem Fall neben den 5 Schritten
(
siehe oben) ein weiterer Schritt
notwendig. Die Arbeitgeberanteile können für beide
Beschäftigungen
mit dem üblichen Prozentsatz errechnet werden (also im
Durchschnitt
20,85 %), aber die "beitragspflichtigen Einnahmen" und damit der
Arbeitnehmeranteil müssen zwischen den beiden Beschäftigungen
aufgeteilt
werden. Dazu muß man ausrechnen, welchen Anteil am
Gesamt-Arbeitsentgelt dem jeweiligen Arbeitsverhältnis entspricht:
beide
Arbeitgeber müssen zunächst die Gleitzonen-Rechnung
für das
Gesamt-Arbeitsentgelt durchführen. Dann müssen sie
ausrechnen,
welchen Anteil das jeweilige Arbeitsentgelt am Gesamt-Arbeitsentgelt
hat
und diesen Anteil auf den Arbeitnehmerbeitrag anwenden.
Wenn im obengenannten
Beispiel das
Gesamt-Arbeitsentgelt von 600 Euro aus zwei Einzel-Arbeitsentgelten von
je 300 Euro besteht, müssen alle Beträge einfach nur
halbiert
werden. Wenn aber Arbeitgeber "X" 200 und Arbeitgeber "Y" 400 Euro
brutto zahlen, muß Arbeitgeber "X" jeweils 1/3 und Arbeitgeber
"Y"
jeweils 2/3 der genannten Beträge anwenden.
Das kann nur funktionieren, wenn jeder Arbeitgeber weiß, was der
Mitarbeiter in der anderen Beschäftigung im jeweiligen Monat und
im Jahr
insgesamt verdient. Die SV-Verbände meinen dazu: "Der
Arbeitnehmer
hat seinen Arbeitgebern die für die Beitragsberechnung
erforderlichen
Angaben über die Höhe der jeweiligen monatlichen
Arbeitsentgelte der
einzelnen Beschäftigungen zu machen (§ 28o Abs. 1 SGB
IV)." Und in
diesem Fall stimmt die Meinung der SV-Verbände sogar mit dem
Gesetz
überein: "Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur
Durchführung des
Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu
machen
und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen."
In der Praxis bedeutet das: bei Mehrfachbeschäftigungen innerhalb
der
Gleitzone muß jeder Arbeitgeber monatlich das Bruttogehalt
feststellen
und dem Arbeitnehmer mitteilen. Anschließend muß der
Arbeitnehmer diese
Mitteilung an den jeweils anderen Arbeitgeber weiterleiten. Erst dann
können beide Arbeitgeber die Gehaltsabrechnung durchführen.
Dieser Weg ist natürlich datenschutzrechtlich bedenklich, aber
gesetzlich erlaubt und zwingend. Einfacher wäre es, wenn man die
abschließende Berechnung den Krankenkassen überlassen
hätte. Der
Gesetzgeber hätte festlegen können, daß in solchen
Fällen - oder bei der
Gleitzone überhaupt, auch ohne Mehrfachbeschäftigung - der
Arbeitgeber
zunächst den normalen Sozialversicherungsbeitrag berechnet und vom
Gehalt abzieht. Anschließend könnte die Krankenkasse
prüfen, ob eine
Ermäßigung zutrifft, und den Differenzbetrag an den
Arbeitnehmer
überweisen. Damit hätte man den Datenschutz
berücksichtigt und den
beteiligten Arbeitgebern alle umständlichen Berechnungen erspart,
die
auf dieser Seite beschrieben sind. Dieses System wäre vergleichbar
mit
dem Lohnsteuerrecht, wo ebenfalls die Finanzämter in der
Gesamtbetrachtung beurteilen müssen, welche Abzüge zutreffend
sind. Aber
der Gesetzgeber wollte offenbar nicht die Krankenkassen mit diesem
zusätzlichen Arbeitsaufwand belasten.
Lohnfortzahlungsversicherungen
Kleinunternehmer müssen neben dem Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung auch einen Beitrag zu den
Lohnfortzahlungsversicherungen bei Krankheit und Mutterschutz zahlen (
siehe
hier). Bei dieser Versicherung kommt die Gleitzonenregelung
auch dem Arbeitgeber zugute: er muß die Beiträge nicht aus
dem
tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen, sondern aus den
ermäßigten
"beitragspflichtigen Einnahmen" in der Gleitzone. Da die
Beiträge
zu diesen Versicherungen sehr niedrig sind, fällt die Einsparung
nicht
ins Gewicht.
Verzicht auf die Rentenbeitragsermäßigung
Und weil die Gleitzone mit all ihren Varianten noch nicht kompliziert
genug ist, gibt es eine weitere Möglichkeit: der
ermäßigte Rentenbeitrag
führt auch nur zu einer verringerten Rente. Der Arbeitnehmer kann
aber, wenn er das möchte, bei der Rentenversicherung auf die
Beitragsemäßigung verzichten und erwirbt dann auch
Rentenansprüche, die
dem tatsächlichen Gehalt entsprechen. Der AN-Anteil an der
Sozialversicherung wird dann entsprechend höher. Nähere
Informationen
dazu finden Sie auf den Internetseiten der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Wenn
der Arbeitnehmer den vollen Rentenbeitrag zahlen will (das dürfte
in
nahezu allen Fällen wenig sinnvoll sein), muß der
Arbeitgeber für die
Rentenversicherung eine "normale" Beitragsberechnung durchführen,
für
die Kranken-. Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine Brechnung nach
der Gleitzone.
Gleitzonenrechner
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nicht in jedem Fall nach den
auf
dieser Seite genannten Formeln mit dem Taschenrechner feststellen,
welche SV-Beiträge fällig werden. Die Anbieter von
Gehaltsabrechnungsprogrammen haben inzwischen die Gleitzone in ihre
Programme eingearbeitet. Auch einige Krankenkassen bieten im Internet
kostenlose Gleitzonenrechner an. Nicht alle Prpgramme
berücksichtigen
alle Sonderfälle. Ich habe bisher die folgenden Seiten im Internet
gefunden und ausprobiert:
AOK-
Betriebsservice (Link: AOK Bayern)
Techniker-Krankenkasse (Excel-Tabelle)
Verband der Angestellten-Krankenkassen
(Excel-Tabelle)
Barmer Ersatzkasse (PDF-Datei)
DAK
Die beste Funktionalität hat dabei meiner Meinung nach der
online-Rechner der DAK, der verschiedene Sonderfälle
zuläßt und
gleichzeitig auch die Lohnsteuer berechnet.
Wenn Sie Empfehlungen für weitere (kostenfreie)
Berechnungsprogramme haben, schreiben Sie mir bitte.