Erwin Denzler M.A.
Dozent für
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialversicherung für
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Arbeitslosenversicherung für Selbständige:

Antragsfrist klammheimlich und rückwirkend verkürzt

Der Arbeits- und Sozialausschuß des Bundestages beschloß am 30. Mai, die erst seit 4 Monaten geltende Möglichkeit zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige  wieder einzuschränken. Auf dieser Seite finden Sie einen Kommentar dazu, eine Dokumentation meiner Eilmeldung vom 31.5. (die Frist für den Antrag wurde für viele Selbständige auf diesen einen Tag verkürzt)  und Links zu weiteren Informationen.

Zu spät - ein Kommentar zur Heimlichkeit der Sozialpolitik


Die Frist ist nun schon abgelaufen, wer nicht zufällig am 31. Mai noch von der Gesetzesänderung erfahren hat, hat Pech gehabt. Ein trauriges Lehrstück darüber, wie Parlamentarier in Deutschland ihre Aufgaben verstehen. Deshalb lasse ich diese Seite als Dokumentation noch im Netz, kann mir aber einen Kommentar nicht verkneifen.

Da führt die Politik im Februar eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige ein. Eigentlich eine gute Idee. Rund die Hälfte aller Selbständigen sind heute Ein-Mann-Unternehmer: freie Journalisten und Dozenten, Dienstleister aller Art, manchmal auch Handwerker. Sie sind mehr noch als viele Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht, da sie keinen  Kündigungsschutz und wenn überhaupt nur sehr kurze Kündigungsfristen haben.  Die Regierung führt sogar ausdrücklich eine Übergangsregelung ein und versichert allen Betroffenen: ihr könnt euch bis Jahresende überlegen, ob ihr dieses Angebot annehmen wollt. So steht es im Gesetzbuch, und so steht es auch in den Info-Schriften der Arbeitsagentur.

Also überlegt man in Ruhe. Und dann, ausgerechnet am 30. Mai, wird in einer Nacht-und-Nebel-Aktion die Frist auf nur noch einen einzigen Tag verkürzt. Veröffentlicht wird das natürlich nicht, nur ganz versteckt in einer Ausschuß-Drucksache, die niemand liest. Am 31. Mai müssen sich alle langjährig Selbständigen sofort entscheiden. Man hofft darauf, daß sie nichts davon erfahren. Mit Erfolg. Gerade an diesem Tag sind viele Selbständige mit etwas ganz anderem beschäftigt: sie müssen ihre Steuererklärung fertigstellen und abgeben, sagt derselbe Gesetzgeber. Da wird es vermutlich auch nicht viel geholfen haben, daß ich am Nachmittag noch diese Information veröffentlichte (nachdem ich rein zufällig von der Sache erfahren hatte), in einigen Foren darauf hinwies und  einige hundert Kollegen noch per Mail informieren konnte. Immerhin reagierte mediafon, die Selbständigen-Beratung von ver.di, sehr schnell auf meinen Anruf. Kollege Goetz Buchholz verständigte umgehend per Newsletter rund 10.000 weitere Selbständige.  Kurz vor Mitternacht brachte auch N24 noch einen Hinweis. Aber Zig-Tausende, die im Vertrauen auf die amtlich mitgeteilte Überlegungsfrist erst in den nächsten Monaten eine Entscheidung treffen wollten, haben keine Chance mehr.

Das war auch beabsichtigt. SPD und CDU/CSU schrieben ausdrücklich in den Entwurf, der letzte Tag für einen Antrag solle am Tag vor der dritten Lesung sein. Denn bei der dritten Lesung im Bundestag wird ein Gesetz verabschiedet, dann berichten die Medien ausführlich darüber. Hätte man fairer Weise eine Frist von ein oder zwei Monaten gewährt, dann hätten sich viele Selbständige noch entscheiden können. Der Bundestag beschließt zwar im Namen des Volkes, aber er legt großen Wert darauf, daß das Volk nicht allzu früh mitbekommt, um was es geht.

Daß die Abgeordneten der SPD, CDU und CSU ihren Überraschungs-Coup verheimlichen wollten, mag noch verständlich sein. Aber die Drucksache wurde am Mittwoch auch an die Ausschußmitglieder der FDP, der Grünen und der PDS/WASG verteilt. Eigentlich sollte man erwarten, daß Oppositionsvertreter eine so kurzfristige Änderung der Regierungsvorlage genau prüfen, notfalls über Nacht, wenn schon zwei Tage später das Gesetz beschlossen werden soll. Und daß sie dann die Medien informieren, damit wenigstens noch bekannt wird, was die Bundesregierung plant. Aber FDP, Grüne und Linke haben offensichtlich gar nicht bemerkt, um was es geht. Es wäre ja auch zu anstrengend, wenn man als Vertreter der Opposition alles lesen müßte, was die Regierung vorhat. Daß ausgerechnet die Gewerkschaft ver.di Selbständige in einer Blitzaktion über ihre Rechte informieren muß, hätte kaum jemand gedacht. Eigentlich galt immer die FDP als die Avantgarde der Freiberufler.

Der kleine Selbständige lernt daraus: wenn Dir die Bundesregierung etwas verspricht, ist es in aller Regel eine  Lüge.  Zumindest dann, wenn Fristen zugesagt werden. Die kann man nämlich klammheimlich und ganz schnell verändern, wenn man die Mehrheit hat.  Politik und Gesetzgebung ist nichts für die Öffentlichkeit, das macht man besser im Untergrund.

Erwin Denzler
1.6.2006

Eilmeldung (31.5.2006):

Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige oft nur noch heute möglich!

Betrifft alle Selbständigen, die ihre Tätigkeit vor dem 31.12.2003 aufgenommen haben



Die attraktive freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige soll erheblich eingeschränkt werden. Viele Betroffene können nur noch heute (31. Mai 2006) den Antrag stellen.

Das geht aus einem Änderungsantrag zum "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" hervor, der gestern als Drucksache des Arbeits- und Sozialausschusses des Bundestages veröffentlicht wurde (Textauszüge unten).

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung wurde erst zum 1.2.2006 eingeführt und bietet Selbständigen für rund 40 Euro Monatsbeitrag die Möglichkeit, eine bisher bestehende Versicherung als ehemaliger Arbeitnehmer (oder Bezieher von Arbeitslosengeld) aufrecht zu erhalten. Dabei kann trotz des geringen Beitrags ein Arbeitslosengeld von bis zu rund 1.365 Euro erzielt werden (Akademiker mit Kind).

Eigentlich muss  die Versicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden (§ 28a Abs. 2 SGB III). Für das Jahr 2006 gilt aber als Übergangsfrist, daß der Antrag jedenfalls noch bis 31.12.2006 gestellt werden kann. Damit haben auch langjährig Selbständige die Möglichkeit zum Beitritt, wenn sie vor dem Beginn ihrer Tätigkeit - egal wie lange dies zurückliegt - die Voraussetzungen erfüllten. Diese Möglichkeit soll jetzt gestrichen werden, wer sich vor dem Jahresende 2003 selbständig gemacht hat, kann den Antrag nur noch heute stellen. Das entsprechende Gesetz wird - soweit ersichtlich -  morgen beschlossen.

Der Antrag müßte deshalb heute bis 24.00 Uhr bei der Agentur für Arbeit eingehen. Die Frist müßte auch gewahrt sein, wenn der Antrag per Fax gesandt oder vor Mitternacht in den Hausbriefkasten der Agentur für Arbeit eingeworfen wird (am besten mit Zeugen). Der Postweg reicht nicht aus, da das Eingangsdatum zählt. Anlagen (Nachweise usw.) können nachgereicht werden.

Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung erfolg ohne jede Gewährleistung;  für eine gründliche Prüfung blieb keine Zeit  (die geplante Änderung wurde mir erst heute bekannt). Ob der Bundestag morgen tatsächlich die Änderung beschließt, ist (theoretisch) noch offen, aber so gut wie sicher. Wer den Antrag stellt, wird dadurch beitragspflichtig.

Weitere Informationen:


Antragsformular
Vordruck der Bundesagentur für Arbeit für den Antrag auf Weiterversicherung
Merkblatt
Ausführliches Merkblatt der BA mit den relevanten Gesetzestexten und Ausführungsbestimmungen, aber noch ohne die geplante Änderung der Antragsfrist.
Info-Seiten
Auszug aus meinem Buch "Sozialversicherung für selbständige Dozenten" mit den wichtigsten Informationen und Beispielen zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige (das Buch ist derzeit im Druck und nun leider schon in diesem Punkt überholt)
mediafon
Informationen der Selbständigen-Beratung "mediafon" (ver.di) mit Beispielen (noch auf dem alten Stand, ich werde mediafon aber benachrichtigen)
Drucksache
Änderungsanträge der CDU/CSU und SPD zum SGB-II-Fortentwicklungsgesetz vom 30.5.2006 (darin auf  Seite 4 links Nr. 4 der Änderungstext; siehe auch unten)

Die geplante Änderung lautet:


Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung
gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3
zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt,
den Antrag nach dem [einsetzen: Tag vor der dritten
Lesung dieses Gesetzes]*), gilt Satz 1 mit der
Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung
nach dem 31. Dezember 2003 aufgenommen
worden sein muss.“

*) Die dritte Lesung soll am 1.6.2006 stattfinden (siehe Tagesordnung), also ist einzusetzen:
"nach dem 31.5.2006"

Auszug aus der Begründung:

Durch die Anfügung einer Nummer 9 soll für die antragsberechtigten
Personenkreise der selbständig Tätigen
und der Auslandsbeschäftigten der enge Zusammenhang
zur bisherigen Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft
stärker betont werden. Die Möglichkeit, die freiwillige
Weiterversicherung bis zum 31. Dezember 2006
zu beantragen, soll demnach nur noch solchen Personen
zugute kommen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt (1. Januar 2004) oder danach die Tätigkeit
oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung
berechtigt, aufgenommen haben

Texte aus Ausschussdrucksache 16(11)275.



Verspäteter Antrag sinnvoll? Ein Vorschlag der ver.di-Beratung mediafon

Die Selbständigen-Beratung mediafon weist nach Rücksprache mit Juristen darauf hin, daß in diesen Tagen (Anfang Juni) vielleicht doch noch eine kleine Chance besteht. Aus der mediafon-Meldung vom 1.6.2006:

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Soll man als "Altfall" jetzt trotzdem noch einen Antrag stellen?
Dies ist die derzeit häufigste Nachfrage zum Thema an mediafon. Da - so die Rückmeldungen Selbstständiger - viele Menschen in den Arbeitsagenturen immer noch nichts von der Änderung wissen, darf ein gewisses Übergangschaos bei der verwaltungstechnischen Umsetzung der Änderung angenommen werden. Unser Rat lautet daher vorerst: Wer die (wahrscheinlich vergebliche) Mühe nicht scheut, den Antrag noch zu stellen, könnte damit sicherheitshalber ausprobieren ob der Antrag noch angenommen und vielleicht sogar ein Bescheid erstellt wird. - Die Chancen, so die Versicherung auch nach Fristablauf noch abschließen zu können, sind wahrscheinlich sehr gering - aber ein wenig höher als ohne diesen Versuch... (zur mediafon-Nachricht).

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Ich gehe auch davon aus, daß die Chancen eher gering sind. Aber immerhin: das Gesetz wurde zwar am 1.6.2006 vom Bundestag beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft getreten. Dazu muß erst noch der Bundesrat zustimmen (nächste Sitzung ist am 19.6.) und das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Allerdings soll die hier relevante Änderung dann rückwirkend ab 1.6.2006 gelten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müßte ein im Juni gestellter Antrag deshalb trotzdem abgelehnt werden. Nur - jetzt im Moment gilt das noch gar nicht. Bis zur Verkündung des Gesetzes handelt ein BA-Mitarbeiter völlig korrekt, wenn er einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach alter Rechtslage stattgibt. Sehr wahrscheinlich wird dann aber einige Wochen später die Mitteilung erfolgen, daß die Versicherung aufgrund der neuen Rechtslage wieder aufgehoben wird. Es dürfte fast unvermeidlich sein, daß sich die Gerichte damit befassen müssen, vielleicht sogar das Bundesverfassungsgericht. Das Ergebnis ist nach meiner Einschätzung offen. Letztlich geht es um die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Festlegung von Fristen vorsätzlich Bürger in die Irre führen darf, um ihnen Ansprüche zu nehmen.

Wer im Vertrauen auf die Gerichte nun den verspäteten Antrag stellt, muß aber auch ein Risiko im Auge behalten: es kann sein, daß die Weiterversicherung jetzt noch genehmigt und dann nicht automatisch aufgehoben wird. Der Selbständige zahlt dann, vielleicht jahrelang, Beiträge. Aber wenn er wirklich Arbeitslosengeld beantragen muß, könnte die Arbeitsagentur nachträglich feststellen: es bestand gar kein Anspruch, die Versicherung war unwirksam.  Immerhin müßten dann die Beiträge erstattet werden. Aber der Anspruch darauf verjährt nach 4 Kalenderjahren, für im Jahr 2006 gezahlte Beiträge also am 31.12.2010.  Bis dahin wird es vermutlich erste Gerichtsentscheidungen geben, vielleicht noch nicht in letzter Instanz. Aber man könnte sich dann 2010 an der bis dann vorliegenden Rechtsprechung orientieren und notfalls noch die Erstattung der gezahlten Beiträge beantragen.

Nicht ganz richtig ist übrigens die gelegentlich zu lesende Warnung, man müsse mit einer plötzlichen Erhöhung der Beiträge rechnen und können dann nicht mehr aus der Versicherung heraus, wenn man sie erst mal beantragt hatte. Ein ähnliches Problem existiert tatsächlich bei der sogenannten Pflichtversicherung auf Antrag in der Rentenversicherung. Für die Arbeitslosenversicherung ist zwar auch keine Kündigung im Gesetz vorgesehen. Aber sie endet automatisch, wenn man mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate in Verzug kommt. Die rückständigen Beiträge wären dann zwar nachzuzahlen, aber eben nur für diese Restlaufzeit. Danach ist Schluss, so steht es im Gesetz (§28a Abs. 2 SGB III). Es sei denn, der Gesetzgeber denkt sich wieder mal einen neuen Trick aus.

Erwin Denzler
2.6.2006

Nachtrag 11.6.2006:

Zu den Erfolgsaussichten eines verspäteten Antrags veröffentlichte nun auch das Internet-Portal akademie.de einen lesenswerten Beitrag. Ich bin zwar etwas skeptischer als der Autor, aber lesen Sie selbst: Rückwirkende Abschaffung der Übergangsfrist? von Dietrich von Hase.

Nachtrag 12.7.2006:

Das Gesetz wurde am 7.7.2006 vom Bundesrat bestätigt und wird vermutlich in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit kann es rückwirkend in Kraft treten. Aber Zweifel, ob diese Änderung verfassungsgemäß ist, werden nun auch schon in der Fachwelt laut:

Richter am Bundessozialgericht Dr. Ulrich Wenner vertritt nun offenbar die Meinung, die rückwirkende Gesetzesänderung wäre verfassungswidrig. Wenner veröffentlichte dazu einen Fachbeitrag in der Ausgabe Juni 2006 der Zeitschrift "Soziale Sicherheit" des DGB. Eine Zusammenfassung des Beitrages brachte die  Deutsche Rentenversicherung in ihrem Internet-Magazin "Ihre Vorsorge".  Fall sich auch die Richter der Sozialgerichte und Landessozialgerichte dieser Meinung anschließen, könnte die Frage recht schnell durch eine sogenannte Richtervorlage dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt werden. Wer den Antragstermin verpasst hatte und deshalb von der Agentur für Arbeit zurückgewiesen wird, muss zunächst Widerspruch bei der Agentur einlegen. Wird dieser Widerspruch ebenfalls abgewiesen, kann man Klage beim Sozialgericht einlegen.  Dabei sollte man sich auf Dr. Wenners Aufsatz berufen.

(c) Erwin Denzler M.A. - Stand: 12.7.2006