| Erwin Denzler M.A. Dozent für Arbeits- und Sozialrecht |
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Verspäteter Antrag sinnvoll? Mehr dazu untenArbeitslosenversicherung für Selbständige:Antragsfrist klammheimlich und rückwirkend verkürztDer Arbeits- und
Sozialausschuß des Bundestages beschloß am 30. Mai, die
erst seit 4 Monaten geltende Möglichkeit zur
Arbeitslosenversicherung für Selbständige wieder
einzuschränken. Auf dieser Seite finden Sie einen Kommentar dazu,
eine Dokumentation meiner Eilmeldung vom 31.5. (die Frist für den
Antrag wurde für viele Selbständige auf diesen einen Tag
verkürzt) und Links zu weiteren Informationen.
Die attraktive freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige soll erheblich eingeschränkt werden. Viele Betroffene können nur noch heute (31. Mai 2006) den Antrag stellen. Das geht aus einem Änderungsantrag zum "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" hervor, der gestern als Drucksache des Arbeits- und Sozialausschusses des Bundestages veröffentlicht wurde (Textauszüge unten). Die freiwillige Arbeitslosenversicherung wurde erst zum 1.2.2006 eingeführt und bietet Selbständigen für rund 40 Euro Monatsbeitrag die Möglichkeit, eine bisher bestehende Versicherung als ehemaliger Arbeitnehmer (oder Bezieher von Arbeitslosengeld) aufrecht zu erhalten. Dabei kann trotz des geringen Beitrags ein Arbeitslosengeld von bis zu rund 1.365 Euro erzielt werden (Akademiker mit Kind). Eigentlich muss die Versicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden (§ 28a Abs. 2 SGB III). Für das Jahr 2006 gilt aber als Übergangsfrist, daß der Antrag jedenfalls noch bis 31.12.2006 gestellt werden kann. Damit haben auch langjährig Selbständige die Möglichkeit zum Beitritt, wenn sie vor dem Beginn ihrer Tätigkeit - egal wie lange dies zurückliegt - die Voraussetzungen erfüllten. Diese Möglichkeit soll jetzt gestrichen werden, wer sich vor dem Jahresende 2003 selbständig gemacht hat, kann den Antrag nur noch heute stellen. Das entsprechende Gesetz wird - soweit ersichtlich - morgen beschlossen. Der Antrag müßte deshalb heute bis 24.00 Uhr bei der Agentur für Arbeit eingehen. Die Frist müßte auch gewahrt sein, wenn der Antrag per Fax gesandt oder vor Mitternacht in den Hausbriefkasten der Agentur für Arbeit eingeworfen wird (am besten mit Zeugen). Der Postweg reicht nicht aus, da das Eingangsdatum zählt. Anlagen (Nachweise usw.) können nachgereicht werden. Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung erfolg ohne jede Gewährleistung; für eine gründliche Prüfung blieb keine Zeit (die geplante Änderung wurde mir erst heute bekannt). Ob der Bundestag morgen tatsächlich die Änderung beschließt, ist (theoretisch) noch offen, aber so gut wie sicher. Wer den Antrag stellt, wird dadurch beitragspflichtig. Weitere Informationen:
Die geplante Änderung lautet:Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den Antrag nach dem [einsetzen: Tag vor der dritten Lesung dieses Gesetzes]*), gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 aufgenommen worden sein muss.“ *) Die
dritte Lesung soll am 1.6.2006 stattfinden (siehe Tagesordnung), also
ist einzusetzen:
"nach dem 31.5.2006" Auszug aus der Begründung:Durch die Anfügung einer Nummer 9 soll für die antragsberechtigtenPersonenkreise der selbständig Tätigen und der Auslandsbeschäftigten der enge Zusammenhang zur bisherigen Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft stärker betont werden. Die Möglichkeit, die freiwillige Weiterversicherung bis zum 31. Dezember 2006 zu beantragen, soll demnach nur noch solchen Personen zugute kommen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (1. Januar 2004) oder danach die Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, aufgenommen haben Texte aus Ausschussdrucksache 16(11)275. Verspäteter Antrag sinnvoll? Ein Vorschlag der ver.di-Beratung mediafonDie Selbständigen-Beratung mediafon weist nach Rücksprache mit Juristen darauf hin, daß in diesen Tagen (Anfang Juni) vielleicht doch noch eine kleine Chance besteht. Aus der mediafon-Meldung vom 1.6.2006:++++++++++++++++
Soll man als "Altfall" jetzt trotzdem noch einen Antrag stellen? Dies ist die derzeit häufigste Nachfrage zum Thema an mediafon. Da - so die Rückmeldungen Selbstständiger - viele Menschen in den Arbeitsagenturen immer noch nichts von der Änderung wissen, darf ein gewisses Übergangschaos bei der verwaltungstechnischen Umsetzung der Änderung angenommen werden. Unser Rat lautet daher vorerst: Wer die (wahrscheinlich vergebliche) Mühe nicht scheut, den Antrag noch zu stellen, könnte damit sicherheitshalber ausprobieren ob der Antrag noch angenommen und vielleicht sogar ein Bescheid erstellt wird. - Die Chancen, so die Versicherung auch nach Fristablauf noch abschließen zu können, sind wahrscheinlich sehr gering - aber ein wenig höher als ohne diesen Versuch... (zur mediafon-Nachricht). ++++++++++++++++
Ich gehe auch davon aus, daß die Chancen eher gering sind. Aber
immerhin: das Gesetz wurde zwar am 1.6.2006 vom Bundestag beschlossen,
ist aber noch nicht in Kraft getreten. Dazu muß erst noch der
Bundesrat zustimmen (nächste Sitzung ist am 19.6.) und das Gesetz
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Allerdings soll die
hier relevante Änderung dann rückwirkend ab 1.6.2006 gelten.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes müßte ein im Juni gestellter
Antrag deshalb trotzdem abgelehnt werden. Nur - jetzt im Moment gilt
das noch gar nicht. Bis zur Verkündung des Gesetzes handelt ein
BA-Mitarbeiter völlig korrekt, wenn er einen Antrag auf
freiwillige Weiterversicherung nach alter Rechtslage stattgibt. Sehr
wahrscheinlich wird dann aber einige Wochen später die Mitteilung
erfolgen, daß die Versicherung aufgrund der neuen Rechtslage
wieder aufgehoben wird. Es dürfte fast unvermeidlich sein,
daß sich die Gerichte damit befassen müssen, vielleicht
sogar das Bundesverfassungsgericht. Das Ergebnis ist nach meiner
Einschätzung offen. Letztlich geht es um die Frage, ob der
Gesetzgeber bei der Festlegung von Fristen vorsätzlich Bürger
in die Irre führen darf, um ihnen Ansprüche zu nehmen. Wer im Vertrauen auf die Gerichte nun den verspäteten Antrag stellt, muß aber auch ein Risiko im Auge behalten: es kann sein, daß die Weiterversicherung jetzt noch genehmigt und dann nicht automatisch aufgehoben wird. Der Selbständige zahlt dann, vielleicht jahrelang, Beiträge. Aber wenn er wirklich Arbeitslosengeld beantragen muß, könnte die Arbeitsagentur nachträglich feststellen: es bestand gar kein Anspruch, die Versicherung war unwirksam. Immerhin müßten dann die Beiträge erstattet werden. Aber der Anspruch darauf verjährt nach 4 Kalenderjahren, für im Jahr 2006 gezahlte Beiträge also am 31.12.2010. Bis dahin wird es vermutlich erste Gerichtsentscheidungen geben, vielleicht noch nicht in letzter Instanz. Aber man könnte sich dann 2010 an der bis dann vorliegenden Rechtsprechung orientieren und notfalls noch die Erstattung der gezahlten Beiträge beantragen. Nicht ganz richtig ist übrigens die gelegentlich zu lesende Warnung, man müsse mit einer plötzlichen Erhöhung der Beiträge rechnen und können dann nicht mehr aus der Versicherung heraus, wenn man sie erst mal beantragt hatte. Ein ähnliches Problem existiert tatsächlich bei der sogenannten Pflichtversicherung auf Antrag in der Rentenversicherung. Für die Arbeitslosenversicherung ist zwar auch keine Kündigung im Gesetz vorgesehen. Aber sie endet automatisch, wenn man mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate in Verzug kommt. Die rückständigen Beiträge wären dann zwar nachzuzahlen, aber eben nur für diese Restlaufzeit. Danach ist Schluss, so steht es im Gesetz (§28a Abs. 2 SGB III). Es sei denn, der Gesetzgeber denkt sich wieder mal einen neuen Trick aus. Erwin Denzler
2.6.2006 Nachtrag 11.6.2006: Zu den Erfolgsaussichten eines verspäteten Antrags veröffentlichte nun auch das Internet-Portal akademie.de einen lesenswerten Beitrag. Ich bin zwar etwas skeptischer als der Autor, aber lesen Sie selbst: Rückwirkende Abschaffung der Übergangsfrist? von Dietrich von Hase. Nachtrag 12.7.2006: Das Gesetz wurde am 7.7.2006 vom Bundesrat bestätigt und wird vermutlich in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit kann es rückwirkend in Kraft treten. Aber Zweifel, ob diese Änderung verfassungsgemäß ist, werden nun auch schon in der Fachwelt laut: Richter am Bundessozialgericht Dr. Ulrich Wenner vertritt nun offenbar die Meinung, die rückwirkende Gesetzesänderung wäre verfassungswidrig. Wenner veröffentlichte dazu einen Fachbeitrag in der Ausgabe Juni 2006 der Zeitschrift "Soziale Sicherheit" des DGB. Eine Zusammenfassung des Beitrages brachte die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Internet-Magazin "Ihre Vorsorge". Fall sich auch die Richter der Sozialgerichte und Landessozialgerichte dieser Meinung anschließen, könnte die Frage recht schnell durch eine sogenannte Richtervorlage dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt werden. Wer den Antragstermin verpasst hatte und deshalb von der Agentur für Arbeit zurückgewiesen wird, muss zunächst Widerspruch bei der Agentur einlegen. Wird dieser Widerspruch ebenfalls abgewiesen, kann man Klage beim Sozialgericht einlegen. Dabei sollte man sich auf Dr. Wenners Aufsatz berufen. |
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| (c) Erwin Denzler M.A. - Stand:
12.7.2006 |
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