|
Fortbildungskosten in der
Steuererklärung
1. Privat
oder beruflich?
Für die Steuer sind nur
berufliche Bildungsmaßnahmen relevant. Die Abgrenzung ist nicht
immer einfach. Wenn eine junge Altenpflegerin an einem Kurs über
"Gesunde Ernährung im Alter" teilnimmt, kann man wohl vermuten,
daß es
eine berufliche Fortbildung ist. Nimmt ein 60jähriger Schlosser am
selben
Kurs teil, ist es eindeutig privat. Schwierig kann der Nachweis der
beruflichen Motivation auch bei Sprach- und EDV-Kursen sein oder bei
Bildungsreisen.
2. Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Wenn die
Bildungsmaßnahme beruflicher Art ist, stellt sich die Frage
nach der steuerlichen Einordnung als "Sonderausgaben" oder als
"Werbungskosten" (bei Selbständigen: Betriebsausgaben). Die
Regelungen dazu wurden mit Wirkung ab 2004 grundlegend geändert.
Nun gilt:
Betriebliche Berufsausbildung
|
Eine
Berufsausbildung in
einem Dienstverhältnis (also der klassische Lehrling, auch
Schüler in der Alten- und Krankenpflege) ist steuerlich ein
Arbeitsverhältnis. Alle Kosten, auch in Zusammenhang mit der
beruflichen Schule, sind Werbungskosten
wie bei sonstigen Arbeitnehmern.
|
Sonstige Berufsausbildung
|
Wenn
es sich um die erste
Berufsausbildung handelt und sie nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattfindet, können die Kosten nur als Sonderausgaben geltend gemacht
werden bis zur Höhe von 4.000 Euro im Jahr. Das betrifft z.B.
Berufsausbildungen an bestimmten Schularten, wenn sie nicht Teil eines
Dienstverhältnisses sind. Hat der Auszubildende vorher bereits
eine andere Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen, sind die
Ausgaben Werbungskosten.
|
Erststudium
|
Die
Kosten können nur
als Sonderausgaben bis zu
4.000
Euro jährlich geltend gemacht werden. Dies gilt nach Ansicht des
Bundesfinanzministeriums offenbar auch dann, wenn vorher eine
Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Wenn das Erststudium Teil eines
Dienstverhältnisses ist (häufig bei Berufsakademien und
Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltung), sind die
Studienkosten Werbungskosten.
|
Zweitstudium
|
Ein
Zweitstudium liegt
vor, wenn bereits ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss
erreicht wurde. Das gilt auch dann, wenn nach einem
Bachelor-Abschluß ein Master-Studiengang absolviert wird. Die
Kosten des Zweitstudiums sind Werbungskosten,
wenn das Studium auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Das
trifft z.B. nicht zu, wenn ein Ingenieur nur aus privatem Interesse
Literaturwissenschaft studiert.
|
Aufstiegs-Fortbildung
(Weiterbildung)
|
Hier
geht es um
Lehrgänge, die auf eine höhere Funktion vorbereiten (z.B.
Meisterprüfung, Fachwirt) oder zusätzliche Qualifikationen
verleihen (z.B. Qualitätsmanagement, Sicherheitsbeauftragter). In
der Regel bereiten sie auf eine Prüfung vor, das ist aber
steuerlich nicht relevant. Die Kosten dafür sind Werbungskosten.
|
Anpassungs-Fortbildung
|
Das
sind Seminare und
Kurse, die die erworbenen beruflichen Fähigkeiten erhalten oder
aktualisieren. Auch hierbei geht es um Werbungskosten.
Ob eine Prüfung stattfindet, spielt keine Rolle.
|
Siehe dazu auch das Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 4. November 2005 -
IV C 4 - S 2227 - 5/05.
Werbungskosten
(bei Selbständigen und Gewerbetreibenden Betriebsausgaben) sind der Höhe
nach nicht beschränkt. Sie können auch höher sein als
die entsprechenden Einkünfte im gleichen Jahr. Das kommt oft vor,
wenn wegen einer Bildungsmaßnahme in diesem Jahr nur ein
geringeres Erwerbseinkommen möglich ist. Die Werbungskosten
können dann in andere Kalenderjahre übertragen werden. Mehr
dazu unten im Abschnitt 4.4.
Keinen steuerlichen Vorteil hat ein Arbeitnehmer, wenn auch mit den
Fortbildungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro im Jahr
nicht überschritten wird. Das hängt vor allem davon ab, wie
hoch die sonstigen Werbungskosten (z.B. Entfernungspauschale) im Jahr
sind. Für Selbständige gibt es keinen entsprechenden
Pauschbetrag, hier mindern die Betriebsausgaben direkt den Gewinn.
Werbungskosten oder Betriebsausgaben wirken sich nicht nur im
Steuerrecht aus, sondern auch in vielen Bereichen des Sozialrechts und
der Unterhaltsverpflichtungen. Die geringeren Einkünfte
führen z.B. bei Selbständigen dazu, daß die
Beitragslasten in der Sozialversicherung geringer werden. Wenn
Sozialleistungen vom Einkommen abhängig sind, werden höhere
Ausgaben in der Regel zu einer höheren Sozialleistung führen.
Die Anrechnungsregelungen dafür sind aber je nach Leistung
unterschiedlich.
Sonderausgaben
zur
beruflichen Ausbildung sind der Höhe nach auf 4.000 Euro im Jahr
beschränkt. Sie werden nicht auf den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet, zählen aber in der Regel
auch nicht bei der Berechnung von Sozialleistungen.
Der Steuerzahler hat kein Wahlrecht zwischen Werbungskosten und
Sonderausgaben. Er kann zwar die Ausgaben in
der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Wenn das Finanzamt
anderer Meinung ist, wird es dies spätestens im Steuerbescheid
mitteilen.
3. Welche
Ausgaben können abgesetzt werden?
Absetzbar sind alle für
die Teilnahme notwendigen Kosten, die der Steuerzahler selbst getragen
hat. Zuschüsse von dritter Seite - z.B. der Agentur für
Arbeit, des
Arbeitgebers oder nach dem " Meister-BAföG" -
müssen abgezogen
werden. Gerade bei
längerfristigen Maßnahmen wie z.B. berufsbegleitenden
Weiterbildungen sollte man in einer Art Kassenbuch alle Kosten
aufzeichnen und Belege sammeln. Typische Ausgaben sind:
3.1.
Lehrgangsgebühren
Die an den Veranstalter gezahlten Kosten für Anmeldung, Teilnahme,
Skripte und Prüfungen; ebenso Püfungsgebühren an andere
Stellen wie z.B. die IHK oder Handwerkskammer.
Bei der Kursgebühr gibt es oft ein Wahlrecht zwischen einmaliger
und monatlicher Zahlung. Eine einmalige Zahlung ist bei der
Steuererklärung in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie
geleistet wurde. Ratenzahlungen sind gegebenfalls in verschiedenen
Kalenderjahren anzugeben.
3.2. Fahrtkosten
Fahrten
zum Lehrgang und zu ergänzenden Veranstaltungen (z.B.
Praktika, freiwillige Lernkreise mit anderen Teilnehmern) können
wie Dienstreisen abgerechnet werden, müssen aber nachweisbar sein.
Für die Teilnahme am Lehrgang eignet sich der Studenplan des
Veranstalters als Nachweis.
Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt der
Fahrschein als Beleg, ebenso Taxiquittungen.
Wer mit dem eigenem Auto fährt, kann die
tatsächlichen Kosten
absetzen. Dazu ist allerdings eine umfangreiche Berechnung mit
Nachweisen nötig (Wertverlust, Benzin, Versicherung, Steuer,
Reparaturen, TÜV-Gebühr
usw. ...). Einfacher ist die Angabe der Kilometerpauschale:
- PKW: 0,30 Euro je gefahrener Kilometer
- Motorrad/Motorroller: 0,13 Euro je gefahrener Kilometer
- Moped/Mofa: 0,08 Euro je gefahrener Kilometer
- Fahrrad: 0,05 Euro je gefahrener Kilometer
- bei Mitnahme von weiteren Personen (Fahrgemeinschaft) im
PKW zusätzlich 0,02 Euro je Mitfahrer und km, auf dem Motorrad
0,01 Euro
Falls
die Mitfahrer
einen Kostenbeitrag an den Inhaber des PKW zahlen, ist das entsprechend
zu
verrechnen (Ausgabe bei den Mitfahrern, geringere Fahrtkosten beim
Fahrer)
und sollte am besten durch Quittungen dokumentiert werden.
Zusätzlich zur
km-Pauschale können z.B. Parkplatzgebühren angegeben werden.
Wenn die Weiterbildung am ständigen Arbeitsplatz stattfindet,
kann stattdessen nur wie an anderen Arbeitstagen die
Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer abgesetzt
werden (Ausnahmen und Besonderheiten § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und
Abs. 2 EStG).
Dauert eine auswärtige Weiterbildung
länger als 3 Monate, kann der Veranstaltungsort als neue
(bzw. weitere) Tätigkeitsstätte gelten, auch dann wäre
nur noch die Entfernungspauschale möglich. Die Dreimonatsfrist
beginnt von Neuem, wenn der Lehrgang am auswärtigen Ort für
mindestens 4 Wochen unterbrochen wurde. Urlaubs- oder
krankheitsbedingte Unterbrechungen zählen dabei nicht.
Für Bildungsmaßnahmen gilt dabei aber eine Sonderregelung:
wenn die Bildungsstätte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich
aufgesucht wird, ist jedes Mal von einer neuen Dienstreise auszugehen.
Der "neue Tätigkeitsort" kommt deshalb nur bei Lehrgängen in
Betracht, die an mehr als 2 Tagen je Woche stattfinden, länger als
3 Monate dauern und nicht zwischendurch für mindestens 4 Wochen
unterbrochen werden.
Einzelheiten dazu: R 34 Abs. 2
und R 37 Abs. 3 Lohnsteuer-Richtlinien.
3.3. Verpflegungsmehraufwand
Ohne tatsächlichen Nachweis akzeptiert das Finanzamt Mehrkosten
für Verpflegung auf Dienstreisen und somit auch bei Fortbildungen.
Die Pauschalen richten sich nach der tatsächlichen Abwesenheit am
Kalendertag, also einschließlich Wegezeiten:
mindestens 8
Stunden
|
6 Euro
|
mindestens 14 Stunden
|
12 Euro
|
24 Stunden
|
24 Euro
|
Deshalb sollte man nicht nur
die gefahrenen Kilometer, sondern auch die
Reisezeiten genau notieren. Gute PC-Programme für die
Einkommensteuererklärung errechnen daraus dann automatisch die
absetzbaren Kosten.
Die genannten Sätze gelten nur innerhalb Deutschlands, für
Auslandsreisen gelten andere Pauschalen. Der Verpflegungsmehraufwand
kann nicht angerechnet werden, wenn die Ausbildungsstätte als
"regelmäßiger Tätigkeitsort" gilt. Zur Abgrenzung
siehe Abschnitt 3.2.
3.4. Übernachtungen
Übernachtungskosten - sofern nicht schon in der
Lehrgangsgebühr enthalten - müssen einzeln mit Beleg
nachgewiesen werden. Sind in der Hotelrechnung auch Mahlzeiten
enthalten, werden diese nicht anerkannt, da es dafür bereits die
oben genannte Pauschale gibt. Wenn die Hotelrechnung ein
Frühstück einschließt, ohne daß dafür ein
besonderer Betrag genannt ist, werden 4,50 Euro abgezogen.
3.5. Fachliteratur
und Lernmittel
Die Kosten für beruflich benötigte Fachliteratur
(Bücher, Zeitschriften, evtl. Datenträger) können auch
unabhängig von der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme als
Werbungskosten abgesetzt werden. Gerade bei Weiterbildungen fallen
solche Kosten aber erfahrungsgemäß an, entweder aus eigener
Initiative
oder auf Empfehlung der Dozenten. Quittungen für Bücher
dürfen nicht nur
den Hinweis "Fachliteratur" enthalten, sondern die genaue Bezeichnung
des
Buches.
Auch andere Lernmittel, Werkzeuge, Schreibwaren kommen prinzipiell in
Frage, der Nachweis der nicht privaten Verwendung kann aber schwierig
sein.
Privater PC in den
Werbungskosten:
|
Die Anerkennung eines
privat angeschafften und in der eigenen Wohnung benutzten Computers war
früher besonders schwierig. Manche Finanzämter forderten
genaue Nachweise über den Anteil der beruflichen Nutzung.
Der Bundesfinanzhof entschied aber am 19.2.2004 (Az. VI
R 135/01),
daß auch eine pauschale Aufteilung möglich ist:
"Kann ein
Steuerpflichtiger
indes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er einen PC
(jedenfalls)
in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat,
so
erscheint es --auch aus Vereinfachungsgründen--
regelmäßig
vertretbar, dass (seitens der Verwaltung) typisierend und
pauschalierend von
einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC
ausgegangen wird. Will der Steuerpflichtige oder das FA von diesem
Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher
Anhaltspunkte
und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils
näher
darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen
sind."
Die Teilnahme an einer längerfristigen
Weiterbildung dürfte ein Nachweis für den beruflichen Bedarf
sein, da in der Regel Hausarbeiten, Praktikumsberichte und
ähnliche Arbeiten zu verfassen sind. Der PC einschließlich
der nicht selbständig nutzbaren Zusatzgeräte (z.B. Monitor)
wird in der Regel einen Anschaffungspreis von mehr als 410 Euro haben
und kann deshalb nur "abgeschrieben" werden: die Kosten müssen auf
3 Jahre verteilt werden. |
4. Praktische Hinweise:
4.1. Steuerhinterziehung?
Bei manchen Ausgaben, wie z.B.
Reisekosten, liegt die Versuchung nahe, etwas zu übertreiben. Das
sollten Sie auf jeden Fall unterlassen - die
Steuerfahnder kennen alle Tricks bereits. Falsche Angaben führen
nicht
nur zu Steuernachforderungen, sondern auch zu einem Strafverfahren.
Von der Steuerhinterziehung unterscheiden muß man die
Nicht-Absetzbarkeit: wer tatsächlich entstandene Ausgaben in der
Steuererklärung nennt, die
dann aber vom Finanzamt nicht als eindeutig beruflich anerkannt werden,
hat damit keine Steuerstraftat begangen. Wichtig ist, daß alle
Angaben
wahrheitsgemäß und möglichst nachweisbar sind. Bei
Fortbildungen kann man
z.B. die Ausschreibung des Veranstalters, den Terminplan und die
Teilnahmebescheinigung
vorlegen, um Angaben zu den Kosten zu untermauern.
Wer allerdings z.B. Reisekosten als eigene Ausgaben deklariert, obwohl
sie vom Arbeitgeber erstattet wurden, wird spätestens nach der
nächsten
Betriebsprüfung beim Arbeitgeber Probleme mit dem Finanzamt
bekommen.
4.2. Angaben in der Steuererklärung
Im Normalfall werden Werbungskosten (und Sonderausgaben) bei der
jährlichen Steuererklärung, also im Nachhinein, geltend
gemacht.
Arbeitnehmer tragen die
Summe der Fortbildungskosten in Zeile 46 der Anlage N ein (bezogen auf
den Vordruck im online-Programm " ElsterFormular
2004/2005", in anderen
Versionen oder gedruckten Formularen sind Abweichungen möglich),
soweit es um Werbungskosten geht. Sonderausgaben (siehe oben Nr. 2)
werden im Hauptvordruck in Zeile 81/82 eingetragen. Damit der
Finanzbeamte den Betrag prüfen kann, sollten folgende Unterlagen
beigelegt werden:
- Zur Art der Bildungsmaßnahme die Ausschreibung des
Veranstalters, der Teilnahmevertrag, der Stundenplan und/oder das
Abschlusszeugnis bzw. die Teilnahmebescheinigung
- Zu den Lehrgangskosten die Rechnungen oder Quittungen
- Zu den Fahrtkosten bei der Kilometer-Pauschale eine
übersichtliche Darstellung der einzelnen Fahrten, zeitlich
geordnet mit Angabe der Strecken (z.B. Nürnberg-München und
zurück) und der gefahrenen Kilometer.
- Zu der Verpflegungspauschale eine kalendarische Aufstellung
der Schulungstage mit Angaben zur Ortsabwesenheit, ggf. kombiniert mit
den Angaben zu den Fahrtkosten. Zum Beispiel: 20.12.05, Abreise 7.30
Uhr, Rückkunft 18.00 Uhr = 10,5 Std., VP-Pauschale 6,00 Euro (am
einfachsten geht dies mit einem entsprechenden Arbeitsblatt in einer
Tabellenkalkulation, in dem auch die Fahrstrecken eingegeben werden
können).
- Zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und
anderen per Einzelbeleg nachweisbaren Ausgaben eine zeitlich geordnete
Auflistung mit Angabe der Art der Aufwendung, des Tages und des
Betrags. Die Belege können gleich beigefügt werden (am besten
numeriert), erforderlich ist dies aber nur auf Anforderung durch das
Finanzamt. Sie müssen jedenfalls für eine evtl. Nachfrage
aufbewahrt werden.
- Eine Aufstellung der Zuschüsse, die vom Arbeitgeber
oder von anderen Stellen zu den Kosten der Fortbildung geleistet
wurden.
- Eine Gesamtberechnung, in der die verschiedenen Ausgaben
summiert und die Zuschüsse abgezogen werden.
Falls ein Leser dieser Seiten für
diesen Zweck ein geeignetes Excel-Arbeitsblatt
selbst entworfen hat oder dies gerne tun möchte,
veröffentliche ich es gerne an dieser Stelle.
Bedingung wäre aber die kostenlose Nutzung für jedermann.
Bitte schreiben Sie mir, zur Gestaltung gebe ich dann gerne auch Tipps.
Selbständige
verbuchen die genannten Kosten ebenso wie alle anderen Betriebsausgaben
und beachten dabei ggf. den Vorsteuerabzug (Bildungsmaßnahmen
sind allerdings oft von der Umsatzsteuer befreit). Sonderausgaben geben
Selbständige ebenso wie Arbeitnehmer im Hauptvordruck an, bei den
Betriebsausgaben erscheinen sie nicht.
4.3. Freibetrag in der
Lohnsteuerkarte
Wer nicht bis zur nächsten Steuererklärung warten will, kann
als Arbeitnehmer Werbungskosten auch schon beim laufenden
Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen. Der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro ist aber schon in den
Lohnsteuertabellen eingerechnet. Ein zusätzlicher Freibetrag ist
nur möglich, wenn die Werbungskosten insgesamt im laufenden Jahr
um mehr als 600 Euro darüber liegen werden, also voraussichtlich
mehr als 1.520 Euro betragen werden. Wer an einem Meister- oder
Fachwirtskurs teilnimmt, kann diese Grenzen leicht überschreiten.
Neben Werbungskosten zählen dabei auch bestimmte andere steuerlich
absetzbare Beträge mit.
Der Freibetrag wird vom Finanzamt auf Antrag in der Lohnsteuerkarte
eingetragen (auch noch während des Jahres) und führt zu einem
geringeren Steuerabzug bei der Gehaltsabrechnung. Weitere Informationen
dazu und das notwendige Antragsformular finden Sie im Internet unter www.finanzamt.de
auf den Seiten der Finanzverwaltung Ihres
Bundeslandes.
Selbständige
können diese Möglichkeit zwar nicht nutzen, aber mit
entsprechenden Angaben und Nachweisen zu den Kosten einer Weiterbildung
beim Finanzamt die Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlung
beantragen.
4.4. Verlustabzug in einem
anderen Kalenderjahr
Steuern sparen kann nur, wer auch Steuern zahlt. Wenn in einem
Kalenderjahr kein oder nur wenig steuerpflichtiges Einkommen erzielt
wird, wirken sich Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht oder nur
zu gering aus. Das trifft für Teilnehmer an
Bildungsmaßnahmen oft zu:
- Auszubildende, deren Lehrlingsgehalt unter dem
Grundfreibetrag liegt
- Studenten im Zweitstudium, die nicht oder nur in geringem
Umfang erwerbstätig sind
- Arbeitslose, die während der Arbeitslosigkeit auf
eigene Kosten an einer Fortbildung oder Umschulung teilnehmen (das ist
seit einigen Jahren trotz gleichzeitigen Bezuges von Arbeitslosengeld
möglich)
- Arbeitnehmer, die für die Dauer eines Lehrganges vom
Arbeitgeber unbezahlt freigestellt werden
In diesen Fällen können die Werbungskosten oder
Betriebsausgaben auch auf ein anderes Kalenderjahr übertragen
werden, in dem sie sich auswirken. Möglich ist der
Verlustrücktrag in das unmittelbar vorhergehende Jahr oder der
Verlustvortrag in ein oder mehrere Folgejahre. Das kann zu
nachträglichen Steuererstattungen für das Vorjahr oder zu
Steuerminderungen in den folgenden Jahren führen. Wer
diese Möglichkeiten in Anspruch nehmen
möchte, sollte sich zur Beratung an einen Steuerberater oder
an einen Lohnsteuerhilfe-Verein (beides kostenpflichtig) oder direkt an
sein Finanzamt wenden.
5. Steuerersparnis
Das Finanzamt erstattet keine Fortbildungskosten,
es erkennt sie nur steuermindernd an. Wer 1.000 Euro Fortbildungskosten
ansetzen kann, bekommt nicht diesen Betrag vom Finanzamt bezahlt, aber
sein zu versteuerndes Einkommen verringert sich um diesen Betrag.
Wie hoch die steuerliche Entlastung ist, hängt vom individuellem
Einkommen ab. Bei einem Durchschnittsverdiener werden 1.000 Euro
Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben zu einer
Steuerersparnis von etwa 200 bis 350 Euro führen. Das genaue
Ergebnis hängt aber von allen Einkünften, vom Familienstand,
von sonstigen Werbungskosten und Sonderausgaben ab.
Ein
Beispiel:
Karin Leyh ist ledig, arbeitet als Krankenschwester in Nürnberg
und nimmt berufsbegleitend an einer Weiterbildung zur Stationsleitung
teil. Dazu
fährt sie an insgesamt 65 Tagen 30 km nach Erlangen und
zurück mit ihrem
eigenen PKW. Sie ist jeweils von 7.30 bis 17.00 Uhr unterwegs. Der
Arbeitgeber
beteiligt sich nicht an den Kosten.
Frau Leyh könnte z.B. folgende Werbungskosten errechnen:
Der Lehrgang kostet 1.800 Euro
zuzüglich 100 Euro Prüfungsgebühr:
|
1.900 Euro
|
Fahrtkosten: 30 km x 2 x 65 = 3.900 km bei
0,30 Euro je km:
|
1.170 Euro
|
Verpflegungsmehraufwand: je 6 Euro
für Abwesenheit mehr als 8 Std. an 65 Tagen:
|
390 Euro
|
Fachliteratur nach Einzelbelegen, zum
Beispiel:
|
250 Euro
|
Summe:
|
3.710 Euro
|
Falls Frau Leyh an
Arbeitstagen einen Weg von 13 km zum Krankenhaus hat und an 230 Tagen
im Jahr arbeitet, hat sie durch die Entfernungspauschale bereits
Werbungskosten in Höhe von 897 Euro - der Arbeitnehmerpauschbetrag
von 920 Euro ist auch ohne die Fortbildung schon fast aufgebraucht.
Wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 2004 bei 30.000 Euro liegt, zahlt sie
ohne Berücksichtigung der Weiterbildungskosten an Staat und Kirche
Steuern
von insgesamt ca. 5.550 Euro im Jahr, bei Absetzung der genannten
Werbungskosten nur noch ca. 4.270 Euro
Das Finanzamt beteiligt sich
also
in diesem Beispiel mit 1.280 Euro oder etwa 35 % an der
Weiterbildung.
Das Beispiel beruht auf
den steuerlichen Daten des Jahres 2004. In den Folgejahren können
sich geringfügige Abweichungen ergeben. Neben der
Entfernungspauschale, den Sozialversicherungsbeiträgen und den
genannten Weiterbildungskosten wurden keine steuerlich relevanten
Ausgaben einberechnet.
Alle Angaben auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr und ersetzen
nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt.
Ein Hinweis für
Bildungsträger:
Ihre Kursteilnehmer und Interessenten sind Ihnen
sicherlich dankbar, wenn sie erfahren, wie der Staat
Selbstzahler in der Weiterbildung unterstützt. Als Veranstalter
von Lehrgängen dürfen Sie diesen Text für die
Information Ihrer Kunden verwenden, z.B. als Artikel in Ihrem
gedruckten Seminarprogramm, als Text auf Ihrer Website oder als
Merkblatt für Ihre Kursteilnehmer. Voraussetzung dafür ist
aber eine urheberrechtliche Genehmigung durch mich als Verfasser. Die
Vergütung dafür richtet sich vor allem nach der Auflage, der
unterste Satz liegt bei 50 Euro. Auf Wunsch kann ich Ihnen auch bereits
fertig gedruckte Fassungen zusenden und die Beispiele auf Ihr
Seminarprogramm anpassen. Wenn Sie daran interessiert sind, schreiben
Sie mir bitte. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Für Bildungsträger und Kollegen weise ich auch noch auf meine
folgende Publikation hin:
Sozialversicherung
für selbständige Dozenten
|