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Die Gleitzone: ein neues Rätsel der
Sozialversicherung?
Beitragsermäßigung
bis 800 Euro Bruttogehalt
Wann gilt die Gleitzone?
Mehrfachbeschäftigung
Beitragsermäßigung bis 800
Euro Bruttogehalt
Die sogenannte Gleitzone soll verhindern, daß
Arbeitnehmer beim
Überschreiten der 400-Euro-Grenze sofort mit dem vollen
Beitragsanteil
von etwa 21 % belastet werden - das Nettoeinkommen wäre dann bei
500 Euro nicht höher als bei 400 Euro. Deshalb steigt der
Beitragssatz in dieser Zone nur "gleitend" an. Für den Arbeitgeber
gilt diese Einschränkung nicht, er hat ab 400,01 Euro seinen
Anteil
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in gewohnter Höhe zu tragen
(ebenfalls etwa 21 %, also sogar etwas weniger als seine pauschale
Abgabe von 25 % bei 400-Euro-Jobs).
Nach der neuen Regelung beginnt die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers
mit 16,60 Euro bei 400,01 Euro Bruttogehalt (ohne die Gleitregelung
wären es 83,40 Euro). Bei 800 Euro muß der Arbeitnehmer den
normalen
Beitragsanteil zahlen, also ebenso wie der Arbeitgeber knapp 21 %
(166,80 Euro).
Die allmählich steigende Beitragsbelastung wird in folgender
Grafik
deutlich:

Die blaue Linie zeigt den halben
Beitrag nach den üblichen Regeln an, also 3,25 % Arbeitslosen-,
9,75 %
Renten-, 0,85 % Pflege- und 7 % Krankenversicherung (die
Krankenversicherung als Durchschnittswert). Diesen Beitragsanteil in
Höhe von zusammen 20,85 % muß der Arbeitgeber zahlen.
Die rote Linie zeigt den
ermäßigten Beitragssatz des
Arbeitnehmers an. Der Raum zwischen den beiden Linien ist die
Ermäßigung, die dem Arbeitnehmer zugute kommt.
Das funktioniert wie folgt: Tatsächlich ist nur der Beitrag aus
einem
rechnerisch reduziertem Gehalt zu zahlen. Da der Arbeitgeber aber aus
dem tatsächlichen Gehalt etwa 20,85 % zahlt, und der
Arbeitnehmer nur
noch die Differenz zu 41,7 % aus dem reduzierten Engelt zahlen
muß,
kommt ihm die Ermäßigung zugute. Wie diese Berechnung genau
funktioniert und Beispiele dazu finden Sie auf den nächsten Seiten.
Wann gilt die Gleitzone?
Der Gesetzgeber hat die Gleitzone mit Wirkung ab dem 1. April
2003 in § 20 Abs. 2 SGB IV festgelegt:
| "Eine Gleitzone im Sinne dieses
Gesetzbuches
liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus
erzielte
Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und
die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht
überschreitet; bei
mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt
erzielte
Arbeitsentgelt maß gebend." |
Die genannten Grenzen beziehen sich auf das Bruttoentgelt. In den
Vorschriften zu den einzelnen Versicherungszweigen ist geregelt,
daß die Beitragsermäßigung nicht für Auszubildende
gilt.
Ähnlich wie bei den 400-Euro-Jobs zählt das regelmäßige
Arbeitsentgelt, also
gegebenfalls der Durchschnitt. Die folgenden Angaben zu den
400-Euro-Jobs gelten hier entsprechend für die Prüfung, ob
das Gehalt im
Bereich der Gleitzone liegt:
Schwankende
Arbeitszeiten und unvorhergesehene_Mehrarbeit
Was_zählt_als_Bruttogehalt?
Weihnachtsgeld_und_andere
Sonderzahlungen
Mehrfachbeschäftigung
Bei mehreren Beschäftigungen zählt das Gesamtgehalt. Dabei
sind
verschiedene Fälle zu unterscheiden:
2 Jobs unter 400 Euro:
Wer z.B. in zwei Minijobs jeweils 300 Euro verdient, ist wegen der
Zusammenrechnung nicht mehr versicherungsfrei. Das Gesamtgehalt liegt
mit 600 Euro in der Gleitzone, deshalb müssen beide Arbeitgeber
die
Beitragsermäßigung beachten (das wird in der Praxis
äußerst schwierig;
mehr dazu hier).
1 Job unter und 1 Job
über 400 Euro:
Anders als bei den 400-Euro-Jobs werden für die Gleitzone alle
Arbeitnehmer-Tätigkeiten addiert. Dabei zählen auch solche
mit, die
unterhalb der Gleitzone liegen (also selbst versicherungsfrei sind).
Das bedeutet z.B.:
1. Job: 200 Euro
2. Job: 460 Euro
Das Gesamteinkommen liegt bei 660 Euro. Der 200-Euro-Job ist
versicherungs- und steuerfrei. Der 2. Job ist versicherungspflichtig,
aber das Gesamteinkommen liegt noch in der Gleitzone, die
SV-Beiträge
sind also ermäßigt.
Diese Auslegung ergibt sich aus dem oben genannten Gesetzestext,
der bei "mehreren Beschäftigungsverhältnissen" das
Gesamtarbeitsentgelt als Grundlage nimmt. Das Gesetz
unterscheidet
dabei nicht zwischen versicherungspflichtigen und versicherungsfreien
Bestandteilen des Gesamtentgelts.
Die
Sozialversicherungsträger vertreten dazu eine andere Meinung:
Laut Rundschreiben vom 25. 2.2003 zur Gleitzone (S. 8
f.
und Beispiele 3 und 4) sei eine wegen der 400-Euro-Grenze
geringfügige
Beschäftigung "bei der Zusammenrechnung nicht zu
berücksichtigen."
Auch bei dieser Auslegung bleibt als Ergebnis, daß im genannten
Beispiel der 200-Euro-Job versicherungsfrei und der 460-Euro-Job in der
Gleitzone ist; die Beitragsbelastung beim 460-Euro-Job wäre aber
wesentlich niedriger (nach der Auslegung der SV-Verbände etwa 39
Euro,
nach meiner Auslegung etwa 80 Euro).
Wenn
beide Beschäftigungen in der Summe
über 800 Euro liegen - z.B. 200 Euro im ersten und 700 Euro im
zweiten
Job - ist nach Ansicht der SV-Verbände die Gleitzone für die
zweite Beschäftigung noch anwendbar, nach dem Gesetzestext
wäre
das nicht der Fall. Eine verbindliche Auslegung dieser
Frage
könnte nur durch die Gerichte erfolgen. Allerdings wird kaum ein
Arbeitnehmer von sich aus dagegen klagen, daß er geringere
Beiträge
tragen muß.
Gleitzone neben
versicherungsfreier Hauptbeschäftigung:
Auch Hauptbeschäftigungen über 400 Euro können
versicherungsfrei in
einzelnen oder allen Zweigen der Sozialversicherung sein, typisches
Beispiel dafür ist eine Tätigkeit als Richter, Soldat oder
Beamter.
Trotzdem handelt es sich dabei um eine "Beschäftigung" im Recht
der
Sozialversicherung.
Wenn ein hauptberuflicher Beamter nebenbei als Angestellter 400,01 bis
800 Euro verdient, bleibt er auch in dieser Nebentätigkeit krankenversicherungsfrei aufgrund
besonderer gesetzlicher Regelung (§ 5 Abs. 3 SGB V), da er schon
durch
seinen Beamtenstatus ausreichend abgesichert ist. In der Renten-
und Arbeitslosenversicherung gilt die Versicherungsfreiheit aber nur
für
die Beamtentätigkeit, nicht für den Nebenjob.
Nach der oben genannten Meinung
der SV-Träger wäre in
diesem Fall
das Nebeneinkommen innerhalb der Gleitzone und der Beitrag zur Renten-
und Arbeitslosenversicherung deshalb ermäßigt. Nach dem
Gesetzestext ist
das nicht der Fall, da das Entgelt als Beamter mitberücksichtigt
werden
muß.
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