| Erwin Denzler M.A. Dozent für Arbeits- und Sozialrecht |
Sozialversicherung für selbständige Dozenten Rentenversicherungspflicht -Beitragsberechnung - freiwillige Krankenversicherung für Selbständige - Arbeitslosenversicherung und AlG II für Selbständige - Unfallversicherung - Dozenten in der Künstlersozialversicherung - Scheinselbständigkeit |
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Leseprobe: Seite 10/11
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2.1.3
Nur gelegentliche Lehraufträge
Wer nur
gelegentlich als Dozent arbeitet, fällt
oft unter die zweite Variante der Geringfügigkeit: kurzfristige
Tätigkeiten
sind auch versicherungsfrei. Das erzielte Einkommen spielt hier keine
Rolle,
aber[1]:
Der
letzte Punkt ist schwierig zu definieren.
Nach den Verlautbarungen der SV-Verbände kann
"Berufsmäßigkeit" nicht
vermutet werden, wenn der Dozent hauptberuflich eine andere
Tätigkeit ausübt -
z.B. der niedergelassene Arzt, der gelegentlich an der Volkshochschule
unterrichtet (nicht mehr als 50 Tage im Jahr). Als
"berufsmäßig"
gelten aber Nebentätigkeiten während einer Arbeitslosigkeit
oder in der
Elternzeit.[2]
Gerade für
selbständige Tätigkeiten sind hier viele denkbare Fälle
noch ungeklärt. Nach
der Bedingung "höchstens 50
Arbeitstage im Jahr" wäre eigentlich jeder selbständige
Dozent
versicherungsfrei, der nur einmal wöchentlich tätig ist und
in mehr als zwei
Wochen jährlich (z.B. im Urlaub) nicht arbeitet. Aber als
Arbeitstage zählen
nicht nur die Unterrichtstage, sondern auch die Vorbereitungszeiten.
Das ist
natürlich schwer zu überprüfen. Wer an 50 Tagen im Jahr
jeweils ganztags unterrichtet,
hat die Grenze aber sicherlich schon vorher überschritten: die
Seminarvorbereitung muß dann wohl an anderen Tagen stattgefunden
haben. Wenn eine
Lehrtätigkeit auf Dauer ausgeübt wird, der Dozent
also
"ständiger Mitarbeiter" seines Auftraggebers über mehr als
ein Jahr
ist, gelten nicht mehr die Bedingungen der "kurzfristigen Arbeit,"
sondern die des "geringfügigen Einkommens" (siehe 2.1.1 bis 2.1.3)[3]. |