Erwin Denzler M.A.
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Leseprobe: Seite 10/11

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2.1.3 Nur gelegentliche Lehraufträge

Wer nur gelegentlich als Dozent arbeitet, fällt oft unter die zweite Variante der Geringfügigkeit: kurzfristige Tätigkeiten sind auch versicherungsfrei. Das erzielte Einkommen spielt hier keine Rolle, aber[1]:

  • Die Tätigkeit darf höchstens 2 Monate dauern, wenn sie "am Stück" ausgeübt wird (mehrere Aufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden addiert), oder
  • höchstens an 50 Tagen im Jahr ausgeübt werden, und
  • sie darf nicht "berufsmäßig" sein.

Der letzte Punkt ist schwierig zu definieren. Nach den Verlautbarungen der SV-Verbände kann "Berufsmäßigkeit" nicht vermutet werden, wenn der Dozent hauptberuflich eine andere Tätigkeit ausübt - z.B. der niedergelassene Arzt, der gelegentlich an der Volkshochschule unterrichtet (nicht mehr als 50 Tage im Jahr). Als "berufsmäßig" gelten aber Nebentätigkeiten während einer Arbeitslosigkeit oder in der Elternzeit.[2] Gerade für selbständige Tätigkeiten sind hier viele denkbare Fälle noch ungeklärt.

Nach der Bedingung "höchstens 50 Arbeitstage im Jahr" wäre eigentlich jeder selbständige Dozent versicherungsfrei, der nur einmal wöchentlich tätig ist und in mehr als zwei Wochen jährlich (z.B. im Urlaub) nicht arbeitet. Aber als Arbeitstage zählen nicht nur die Unterrichtstage, sondern auch die Vorbereitungszeiten. Das ist natürlich schwer zu überprüfen. Wer an 50 Tagen im Jahr jeweils ganztags unterrichtet, hat die Grenze aber sicherlich schon vorher überschritten: die Seminarvorbereitung muß dann wohl an anderen Tagen stattgefunden haben.

Wenn eine Lehrtätigkeit auf Dauer ausgeübt wird, der Dozent also "ständiger Mitarbeiter" seines Auftraggebers über mehr als ein Jahr ist, gelten nicht mehr die Bedingungen der "kurzfristigen Arbeit," sondern die des "geringfügigen Einkommens" (siehe 2.1.1 bis 2.1.3)[3].

 


[1] § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IV

[2] Geringfügigkeits-Richtlinien der SV-Träger. Abschnitt 2.2.3

[3] Geringfügigkeits-Richtlinien der SV-Träger. Abschnitt 2.2


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(c) Erwin Denzler M.A. - Stand: 30.6.2005