| Erwin Denzler M.A. Dozent für Arbeits- und Sozialrecht |
Sozialversicherung für selbständige Dozenten Rentenversicherungspflicht -Beitragsberechnung - freiwillige Krankenversicherung für Selbständige - Arbeitslosenversicherung und AlG II für Selbständige - Unfallversicherung - Dozenten in der Künstlersozialversicherung - Scheinselbständigkeit |
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3.2.3
Beitragsberechnung in der freiwilligen KV und PV
Die
Beiträge in der gesetzlichen KV und PV hängen zum einen von
der
"Bemessungsgrundlage", zum anderen vom Beitragssatz ab. Für die PV
liegt der Beitragssatz seit 1996 unverändert und bundesweit bei
1,7 %, seit dem
1.1.2005 mit einem Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose. Dieser
erhöhte Beitragssatz
von insgesamt 1,95 % gilt nur, wenn der Versicherte:
Dabei
zählen auch bereits volljährige Kinder, die Elterneigenschaft
muß der
Pflegekasse nachgewiesen werden (z.B. durch eine Geburtsurkunde).[1]
In
der KV legt jede Krankenkasse ihre Beitragssätze selbst fest. Die
niedrigsten
allgemeinen Beitragssätze liegen derzeit (Juni 2005) bei etwa 13
%, die
höchsten bei 15,7 %. Zum
1.7.2005 müssen alle gesetzlichen Krankenkassen ihre
Beitragssätze um 0,9
Prozentpunkte senken, aber gleichzeitig wird ein Beitragszuschlag in
derselben
Höhe eingeführt.[2] Diese
Änderung sollte ursprünglich dafür sorgen, daß die
Leistungen für Zahnersatz
(0,4 %) und Krankengeld (0,5 %) nur noch von den Arbeitnehmern selbst
finanziert werden und die Arbeitgeber entsprechend entlastet werden, da
es beim
Zuschlag keinen Arbeitgeberanteil gibt. Die versicherten Arbeitnehmer
sollten
die Möglichkeit bekommen, den Anteil für Zahnersatz
stattdessen auch privat zu
versichern. Aber die rotgrüne Bundesregierung änderte ihr
eigenes Gesetz
bereits vor Inkrafttreten wieder: der Zahnersatz kann nun nicht mehr
alternativ
privat versichert werden. Beide Zuschläge sind nicht mehr an die
Leistungen
Krankengeld und Zahnersatz gebunden, sondern fließen in die
Gesamteinnahmen der
Krankenkassen ein.[3] Für
versicherte Selbständige bedeutet das: der Beitragssatz wird am
1.7.2005 um 0,9
Prozentpunkte gesenkt und um 0,9
Prozentpunkte erhöht, bleibt also gleich (wenn nicht die jeweilige
Krankenkasse zu diesem Termin eine weitere Beitragssatzänderung
beschließt).
Daß ein Teil der Erhöhung der Finanzierung des Krankengeldes
dienen sollte, das
bei vielen Selbständigen gar nicht mit versichert ist, spielt
dabei keine
Rolle.[4]
Im folgenden wird deshalb die Änderung zum 1.7.2005 nicht weiter
berücksichtigt
und als Beitragssatz der Krankenkassen jeweils der im Juni 2005
geltende
Beitragssatz bezeichnet, der in den meisten Fällen auch ab Juli
2005 dem neuen
Beitragssatz zuzüglich 0,9 Prozentpunkten entspricht. Freiwillig
Versicherte müssen Beiträge aus ihrem gesamten Einkommen
zahlen, dazu zählt
insbesondere:
Die
zu zahlende Einkommensteuer und die Beiträge zur
Rentenversicherung werden
nicht abgezogen. Einzelheiten zur Einkommensberechnung können auch
in der
Satzung der jeweiligen Kasse geregelt sein. So dürfte z.B. bei
allen Kassen
geregelt sein, daß freiwillig versicherten Ehegatten mit keinen
oder nur
geringen Einkommen die Hälfte des Einkommens des Partners
zugerechnet wird,
wenn dieser nicht selbst gesetzlich versichert ist (meist mit
Freibeträgen für
Kinder). Wenn der Ehepartner privat versichert ist, sollte deshalb vor
der
Kassenwahl sehr genau nach solchen Regelungen gefragt werden – sie sind
nicht
überall gleich. Nicht
als Einkommen zählt aufgrund von Sonderregelungen:
Das
so ermittelte Einkommen ist die Grundlage für die
Beitragsbemessung, dabei sind
aber folgende Mindestbemessungsgrundlagen zu beachten:
[1]
§ 55 Abs. 3 SGB XI [2]
§ 241a SGB V [3]
Bundestagsdrucksachen 15/1525 S. 140
(zu Nr. 145) und 15/3681 S. 3 [4]
Ebenso wie Selbständige ohne
Krankengeldanspruch sind auch Rentner von dieser Änderung
betroffen. Der
Sozialverband VdK vertritt die Meinung, ein Beitragszuschlag für
Krankengeld
sei nicht zulässig, wenn (bei Rentnern) kein Anspruch auf diese
Leistung
besteht. Der VdK empfiehlt deshalb allen Rentnern, gegen die neuen
Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen. Für Selbständige
ohne
Krankengeldanspruch müßte das entsprechend gelten, wenn man
der Meinung des
Verbandes folgen will. Mehr dazu unter http://www.vdk.de [5]
Dazu Kapitel 2.2 [6]
§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V [7] BSG, 16.12.2003, B
12 KR 20/01 R und B
12 KR 25/03 R |
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Der
Höchstbeitrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze, die
2005 bei 3.525
Euro monatlich (42.300 Euro im Jahr) liegt. Daraus
ergeben sich folgende Beitragsbelastungen, dargestellt am Beispiel der
DAK[1]:
Bei
hauptberuflich Selbständigen gilt automatisch der
Höchstbeitragssatz, wenn sie
nicht ein geringeres Einkommen nachweisen. Als Nachweis gilt in der
Regel der
Steuerbescheid[2],
Einkommensverminderungen zählen aber immer erst ab dem Folgemonat
nach Vorlage
des Nachweises[3].
Selbständige sollten sich deshalb bei Einkommensverringerungen
unbedingt darum
kümmern, möglichst schnell der Krankenkasse das neue
Einkommen mitzuteilen.
Wenn erst im Folgejahr eine Einkommensminderung nachgewiesen wird, kann
der
Beitrag nicht rückwirkend gesenkt werden. [1] Die wiederholte
Erwähnung der DAK
stellt keine Empfehlung des Verfassers
dar, sie wurde nur gewählt, da sie mit einem Beitragssatz von 14,7
% nur knapp
über dem Durchschnitt (14,2 %) liegt, eine der größten
Kassen ist und da dem
Verfasser (der selbst nicht bei der DAK versichert ist) zufällig
eine
Beitragstabelle dieser Kasse für Selbständige vorliegt. Es
wird empfohlen,
insbesondere auch die Beitragssätze kleinerer
Betriebskrankenkassen aus der
eigenen Region zu vergleichen. [2] Falls noch kein
Steuerbescheid
vorliegt oder sich das Einkommen deutlich verändert hat, bieten
sich auch die
in Kap. 2.7.2 genannten Nachweise an [3] § 240 Abs. 4
Satz 3
SGB V |