Erwin Denzler M.A.
Dozent für
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialversicherung für
selbständige Dozenten

Rentenversicherungspflicht -Beitragsberechnung - freiwillige Krankenversicherung für Selbständige -
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Leseprobe: aus Seite 37-40

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3.2.3 Beitragsberechnung in der freiwilligen KV und PV

Die Beiträge in der gesetzlichen KV und PV hängen zum einen von der "Bemessungsgrundlage", zum anderen vom Beitragssatz ab. Für die PV liegt der Beitragssatz seit 1996 unverändert und bundesweit bei 1,7 %, seit dem 1.1.2005 mit einem Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose. Dieser erhöhte Beitragssatz von insgesamt 1,95 % gilt nur, wenn der Versicherte:

  • mindestens 23 Jahre alt ist,
  • 1940 oder später geboren wurde, und
  • keine Kinder hat

Dabei zählen auch bereits volljährige Kinder, die Elterneigenschaft muß der Pflegekasse nachgewiesen werden (z.B. durch eine Geburtsurkunde).[1]

In der KV legt jede Krankenkasse ihre Beitragssätze selbst fest. Die niedrigsten allgemeinen Beitragssätze liegen derzeit (Juni 2005) bei etwa 13 %, die höchsten bei 15,7 %.

Zum 1.7.2005 müssen alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze um 0,9 Prozentpunkte senken, aber gleichzeitig wird ein Beitragszuschlag in derselben Höhe eingeführt.[2] Diese Änderung sollte ursprünglich dafür sorgen, daß die Leistungen für Zahnersatz (0,4 %) und Krankengeld (0,5 %) nur noch von den Arbeitnehmern selbst finanziert werden und die Arbeitgeber entsprechend entlastet werden, da es beim Zuschlag keinen Arbeitgeberanteil gibt. Die versicherten Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit bekommen, den Anteil für Zahnersatz stattdessen auch privat zu versichern. Aber die rotgrüne Bundesregierung änderte ihr eigenes Gesetz bereits vor Inkrafttreten wieder: der Zahnersatz kann nun nicht mehr alternativ privat versichert werden. Beide Zuschläge sind nicht mehr an die Leistungen Krankengeld und Zahnersatz gebunden, sondern fließen in die Gesamteinnahmen der Krankenkassen ein.[3]

Für versicherte Selbständige bedeutet das: der Beitragssatz wird am 1.7.2005 um 0,9 Prozentpunkte gesenkt und um 0,9  Prozentpunkte erhöht, bleibt also gleich (wenn nicht die jeweilige Krankenkasse zu diesem Termin eine weitere Beitragssatzänderung beschließt). Daß ein Teil der Erhöhung der Finanzierung des Krankengeldes dienen sollte, das bei vielen Selbständigen gar nicht mit versichert ist, spielt dabei keine Rolle.[4] Im folgenden wird deshalb die Änderung zum 1.7.2005 nicht weiter berücksichtigt und als Beitragssatz der Krankenkassen jeweils der im Juni 2005 geltende Beitragssatz bezeichnet, der in den meisten Fällen auch ab Juli 2005 dem neuen Beitragssatz zuzüglich 0,9 Prozentpunkten entspricht.

Freiwillig Versicherte müssen Beiträge aus ihrem gesamten Einkommen zahlen, dazu zählt insbesondere:

  • das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit
  • das (Brutto-)Arbeitsentgelt aus gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen
  • Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
  • Renten

Die zu zahlende Einkommensteuer und die Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht abgezogen. Einzelheiten zur Einkommensberechnung können auch in der Satzung der jeweiligen Kasse geregelt sein. So dürfte z.B. bei allen Kassen geregelt sein, daß freiwillig versicherten Ehegatten mit keinen oder nur geringen Einkommen die Hälfte des Einkommens des Partners zugerechnet wird, wenn dieser nicht selbst gesetzlich versichert ist (meist mit Freibeträgen für Kinder). Wenn der Ehepartner privat versichert ist, sollte deshalb vor der Kassenwahl sehr genau nach solchen Regelungen gefragt werden – sie sind nicht überall gleich.

Nicht als Einkommen zählt aufgrund von Sonderregelungen:


  • Der Übungsleiterfreibetrag von 1.848 Euro/Jahr, da er die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ersetzt[5]
  • Der Existenzgründungszuschuß (Ich-AG) der Agentur für Arbeit[6]
  • Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), für das vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge gezahlt werden, da es damit bereits beitragsmäßig berücksichtigt ist[7]

Das so ermittelte Einkommen ist die Grundlage für die Beitragsbemessung, dabei sind aber folgende Mindestbemessungsgrundlagen zu beachten:

 

Personengruppe:

 

fiktive Mindesteinnahmen

im Jahr 2005 monatlich:

Hauptberuflich Selbständige

¾ der monatlichen Bezugsgröße

1.811,25 Euro

Ebenso, aber mit Existenzgründungszuschuß (Ich-AG)

½ der monatlichen Bezugsgröße

1.207,50 Euro

Sonstige freiwillige

 Versicherte

1/3 der Bezugsgröße

805,00 Euro



[1] § 55 Abs. 3 SGB XI

[2] § 241a SGB V

[3] Bundestagsdrucksachen 15/1525 S. 140 (zu Nr. 145) und 15/3681 S. 3

[4] Ebenso wie Selbständige ohne Krankengeldanspruch sind auch Rentner von dieser Änderung betroffen. Der Sozialverband VdK vertritt die Meinung, ein Beitragszuschlag für Krankengeld sei nicht zulässig, wenn (bei Rentnern) kein Anspruch auf diese Leistung besteht. Der VdK empfiehlt deshalb allen Rentnern, gegen die neuen Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen. Für Selbständige ohne Krankengeldanspruch müßte das entsprechend gelten, wenn man der Meinung des Verbandes folgen will. Mehr dazu unter http://www.vdk.de

[5] Dazu Kapitel 2.2

[6] § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V

[7] BSG, 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R und B 12 KR 25/03 R


Der Höchstbeitrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze, die 2005 bei 3.525 Euro monatlich (42.300 Euro im Jahr) liegt.

 

Daraus ergeben sich folgende Beitragsbelastungen, dargestellt am Beispiel der DAK[1]:

 

Personengruppe und Einnahmen im Monat:

Krankengeld ab:

Beitragssatz KV:

ohne Anspruch

13,8 %

7. Woche

14,7 %

4. Woche

15,9 %

mit/ohne Kindern:

Beitragssatz PV:

 

Beitragssatz insg.:

mit Kindern

1,7 %

 

15,5 %

mit Kindern

1,7 %

 

16,4 %

ohne Kinder

1,95 %

 

17,85 %

nebenberuflich selbständig;

bis 805 €;

Mindestbeitrag

 

 

 

124,78 €

 

 

132,02 €

 

143,69 €

"Ich-AG";  bis

1.207,50 €;

Mindestbeitrag

 

187,16 €

 

198,03 €

 

215,54 €

Hauptberuflich selbständig; bis 1.811,25 €;

Mindestbeitrag

 

280,76 €

 

297,06 €

 

323,30 €

Hauptberuflich selbständig; ab 3,525,00 €;

Höchstbeitrag

 

 

546,38 €

 

578,10 €

 

629,22 €

 

Bei hauptberuflich Selbständigen gilt automatisch der Höchstbeitragssatz, wenn sie nicht ein geringeres Einkommen nachweisen. Als Nachweis gilt in der Regel der Steuerbescheid[2], Einkommensverminderungen zählen aber immer erst ab dem Folgemonat nach Vorlage des Nachweises[3]. Selbständige sollten sich deshalb bei Einkommensverringerungen unbedingt darum kümmern, möglichst schnell der Krankenkasse das neue Einkommen mitzuteilen. Wenn erst im Folgejahr eine Einkommensminderung nachgewiesen wird, kann der Beitrag nicht rückwirkend gesenkt werden.



[1] Die wiederholte Erwähnung der DAK stellt keine Empfehlung des Verfassers dar, sie wurde nur gewählt, da sie mit einem Beitragssatz von 14,7 % nur knapp über dem Durchschnitt (14,2 %) liegt, eine der größten Kassen ist und da dem Verfasser (der selbst nicht bei der DAK versichert ist) zufällig eine Beitragstabelle dieser Kasse für Selbständige vorliegt. Es wird empfohlen, insbesondere auch die Beitragssätze kleinerer Betriebskrankenkassen aus der eigenen Region zu vergleichen.

[2] Falls noch kein Steuerbescheid vorliegt oder sich das Einkommen deutlich verändert hat, bieten sich auch die in Kap. 2.7.2 genannten Nachweise an

[3] § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V


(c) Erwin Denzler M.A. - Stand: 30.6.2005